Um die große Problematik der Verschotterung von Gärten zu vermeiden und damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität zu leisten, kann im Bebauungsplan das Anlegen von Schottergärten durch die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie über § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB getroffen werden. Zusätzlich kann für den Vorgarten durch § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB ein versickerungsfähiger Boden verlangt werden, unter der Voraussetzung, dass der Boden für ein natürliches Versickern geeignet ist (Palmes et al. 2021). Nach § 10 Abs. 4 LBauO ist in Rheinland-Pfalz eine allgemeine Begrünungsregelung für nicht überbaubare Grundstücksflächen über eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, wodurch Schotter- und Steingärten unzulässig sind (Gesetz- und Verordnungsblatt 2001).
Aus städtebaulichen Gründen ist im Gebiet eines Bebauungsplans, auf Teilen davon oder auf einzelnen Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, wie beispielsweise Dach- oder Fassadenbegrünungen, sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB der Erhalt von bestehenden Pflanzen und erhaltenswerten Bestände festsetzbar. Sie können sich auch lediglich auf Teile baulicher Anlagen beziehen (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 150, 151). § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB geht über die Bestandssicherung bereits vorhandener Pflanzungen hinaus, indem er im Fall des Verlustes des geschützten Grüns Ersatzpflanzungen beinhaltet (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 153). Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Natur oder des Landschaftsbildes können aufgrund der Festsetzungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. Zudem ist eine ökologische und stadtgestalterische Aufwertung sowie Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung möglich. Besonders durch Pflanzungen in stark versiegelten Gebieten ist das Stadtklima positiv zu beeinflussen (Kunze & Welters 2021).
Außerdem kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen oder Pflanzen, einer bestimmten Mischung oder Dichte der Bepflanzung durch eine verbindlich vorgegebene oder empfohlene Pflanzliste festgelegt werden (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 154). Dabei ist den Grundstückseigentümern noch Platz für eigene Entscheidungen hinsichtlich der genauen Pflanzenarten zu lassen und diese nicht unbegründet zu beschränken, da die Bepflanzung des eigenen Grundstücks als ein Teil der persönlichen Freiheit angesehen wird (Kreis et al. 2018). Empfehlungen für Pflanzungen sind unbedingt abschließender Pflanzlisten vorzuziehen (Kunze & Welters 2021). Für Mehraufwendungen oder Wertminderungen aufgrund der Festsetzungen nach § 25 BauGB kann der Grundstückseigentümer nach § 41 Abs. 2 BauGB Entschädigungsanspruch stellen (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 156). Als zusätzliche Absicherung der Durchsetzung von Pflanzbindungen ist die Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB als Nebenbestimmung in der Baugenehmigung möglich (Kunze & Welters 2021).