Die rechtliche Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen ist seit der Klimaschutznovelle des Baugesetzbuches 2011 deutlich gestärkt. Um die städtebauliche Entwicklung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nachhaltig zu gestalten, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Zielbestimmungen für die Bauleitpläne: „Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung […] zu fördern“.

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Die Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, können allerdings nur dann für das Klima und die Umwelt wirksam sein, wenn sie auch planmäßig umgesetzt werden. Vor allem Pflanzbindungen sind von Grundstückseigentümern wenig akzeptiert und die Umsetzung wird wegen Personalmangels häufig nicht kontrolliert (Kries et al. 2018). Nichtsdestotrotz sind Bepflanzungsmaßnahmen unbedingt im Bebauungsplan mit aufzunehmen. 

Zur Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich gibt es verschiedene Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB beruhen.

Zur Unterstützung der Eigentümer und Verbesserung der Annahmebereitschaft der stadtökologischen Forderungen ist zusätzliche eine Sensibilisierung in Form von Informationsveranstaltungen anzubieten oder beratenden Unterlagen beim Abschluss des Kaufvertrages auszuhändigen.

Nach § 88 LBauO Rheinland-Pfalz kann die Gemeinde neben dem Bebauungsplan auch eine eigenständige Gestaltungssatzung im Sinne der Begrünung veranlassen. Mittels Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist die Durchsetzung von Nutzungsbestimmungen der unbebauten Freiflächen der Grundstücke zur Förderung von Begrünungen abzusichern. 

Ist die Gemeinde Eigentümer einer Neubaugebietsfläche kann sie, zusätzlich zu den Festsetzungen im Bebauungsplan, Festsetzungen zur Begrünung in die Kaufverträge aufnehmen.

Ist eine Gemeinde nicht der alleinige Flächeneigentümer, ist die Aufsetzung eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB möglich. Dadurch werden Investoren, als Eigentümer, zur Durchsetzung und Sicherung öwägugkologischer Maßnahmen verpflichtet (Kries et al. 2018).

Jede mögliche Maßnahmenfestsetzung im Planungsprozess ist standortspezifisch mit anderen Belangen abzuwägen.

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