Gestaltungsoptionen

Um die große Problematik der Verschotterung von Gärten zu vermeiden und damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität zu leisten, kann im Bebauungsplan das Anlegen von Schottergärten durch die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie über § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB getroffen werden. Zusätzlich kann für den Vorgarten durch § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB ein versickerungsfähiger Boden verlangt werden, unter der Voraussetzung, dass der Boden für ein natürliches Versickern geeignet ist (Palmes et al. 2021).

Nach § 10 Abs. 4 LBauO ist in Rheinland-Pfalz eine allgemeine Begrünungsregelung für nicht überbaubare Grundstücksflächen über eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, wodurch Schotter- und Steingärten unzulässig sind (Gesetz- und Verordnungsblatt 2001).

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Aus städtebaulichen Gründen ist im Gebiet eines Bebauungsplans, auf Teilen davon oder auf einzelnen Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, wie beispielsweise Dach- oder Fassadenbegrünungen, sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB der Erhalt von bestehenden Pflanzen und erhaltenswerten Bestände festsetzbar. Sie können sich auch lediglich auf Teile baulicher Anlagen beziehen (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 150, 151). § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB geht über die Bestandssicherung bereits vorhandener Pflanzungen hinaus, indem er im Fall des Verlustes des geschützten Grüns Ersatzpflanzungen beinhaltet (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 153). Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Natur oder des Landschaftsbildes können aufgrund der Festsetzungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. Zudem ist eine ökologische und stadtgestalterische Aufwertung sowie Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung möglich. Besonders durch Pflanzungen in stark versiegelten Gebieten ist das Stadtklima positiv zu beeinflussen (Kunze & Welters 2021).

Außerdem kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen oder Pflanzen, einer bestimmten Mischung oder Dichte der Bepflanzung durch eine verbindlich vorgegebene oder empfohlene Pflanzliste festgelegt werden (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 154). Dabei ist den Grundstückseigentümern noch Platz für eigene Entscheidungen hinsichtlich der genauen Pflanzenarten zu lassen und diese nicht unbegründet zu beschränken, da die Bepflanzung des eigenen Grundstücks als ein Teil der persönlichen Freiheit angesehen wird (Kreis et al. 2018). Empfehlungen für Pflanzungen sind unbedingt abschließender Pflanzlisten vorzuziehen (Kunze & Welters 2021). Für Mehraufwendungen oder Wertminderungen aufgrund der Festsetzungen nach § 25 BauGB kann der Grundstückseigentümer nach § 41 Abs. 2 BauGB Entschädigungsanspruch stellen (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 156). Als zusätzliche Absicherung der Durchsetzung von Pflanzbindungen ist die Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB als Nebenbestimmung in der Baugenehmigung möglich (Kunze & Welters 2021).

Neben der Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann eine offene Bauweise durch § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgelegt werden, sodass ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 25). Um die überbaubare und damit einhergehend auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen genauer zu bestimmen, sind anhand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Baulinien, Baugrenzen und die Bebauungstiefe festzusetzen. Dadurch ergibt sich ein für die Bebauung zulässiger Grundstücksbereich, sodass gleichzeitig unbebaute Flächen zur Begrünung zur Verfügung stehen.

Nach § 23 BauNVO ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Errichtung von der Eigenart eines Baugebiets entsprechenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie der Anlagen, die nach Landesbauverordnungen in der Abstandsfläche zulässig sind, möglich (Bundesgesetzblatt 2017a). Um dies auszuschließen, sind im Bebauungsplan diesbezüglich Abweichungen zu treffen (Battis et al. BauGB § 9 Rn. 28). Bestimmte Nebenanlagen oder in Abstandsflächen zulässige Anlagen können im Bebauungsplan nicht, nur teilweise oder nur auf bestimmten Flächen zugelassen werden (Kunze & Welters 2021).

Als Ergänzung zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB das Festsetzen von Mindest- und Höchstmaßen für das Baugrundstück im Bebauungsplan möglich. Für ein Neubaugebiet ist dies eine sinnvolle Erweiterung zur städtebaulichen Entwicklung und der baulichen Dichte (Kunze & Welters 2021). 

Eine weitere Option, um klimaorientiert Einfluss auf die Bebauung zu nehmen und Grünflächen zu schaffen, ist eine vollständige Freihaltung von Flächen von einer Bebauung. Dies ist aus städtebaulichen Gründen durch § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erreichbar. Durch die verhinderte Versiegelung von Flächen, kann eine Nutzung, um beispielsweise Biotope zu erhalten und zu vernetzen, festgelegt werden (Brasche et al. 2018).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen unter anderem für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser von Bedeutung. Die Art der Versickerung ist allerdings kein Gegenstand der Festsetzung. Für die explizite Anlage von Mulden zur Versickerung oder Rückhaltung des Niederschlagswassers mit einhergehender Begrünung ist § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB mit den Flächen oder Maßnahmen der Nr. 20 „zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ zu verbinden (Battis et al. 2022 BauGB § 9 Rn. 79). Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 14, 20 BauGB kann ebenfalls die Wasserdurchlässigkeit von Bodenbefestigungsmaterialien der Zufahrten oder Stellplätzen im Bebauungsplan festgesetzt werden, sodass Niederschlagswasser schneller versickert (Stich et al. 1992).   

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Die Schaffung und Erhaltung von öffentlichen und privaten Grünflächen sind anhand des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu regeln. Der Oberbegriff der Grünfläche geht über die im Paragrafen aufgelisteten Zweckbestimmungen hinaus, sodass auch eine Straßenrandbegrünung nach Nr. 15 festzusetzen ist. In Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist zusätzlich die Begrünung der verschiedenen Grünflächen definierbar (Battis et al. BauGB § 9 Rn. 82). 

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(Foto-)Quelle: L.Clemens, D.Palmes