Die rechtliche Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen ist seit der Klimaschutznovelle des Baugesetzbuches 2011 deutlich gestärkt. Eine klimagerechte Stadtentwicklung besagt in § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll (Bundesgesetzblatt 2017). Dadurch wird die Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefestigt und somit auch die Einbindung von Grünflächen in Planungsprozessen (Roller et al. 2005).

Um die städtebauliche Entwicklung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nachhaltig zu gestalten, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Zielbestimmungen für die Bauleitpläne: „Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung […] zu fördern“.

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Die Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, können nur dann für das Klima und die Umwelt wirksam sein, wenn sie auch planmäßig umgesetzt werden. Vor allem Pflanzbindungen sind von Grundstückseigentümern wenig akzeptiert und die Umsetzung wird wegen Personalmangels häufig nicht kontrolliert (Kries et al. 2018). Nichtsdestotrotz sind Bepflanzungsmaßnahmen unbedingt im Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Zur Unterstützung der Eigentümer und Verbesserung der Annahmebereitschaft der stadtökologischen Forderungen ist zusätzliche eine Sensibilisierung in Form von Informations-veranstaltungen anzubieten oder beratenden Unterlagen beim Abschluss des Kaufvertrages auszuhändigen. In der Praxis zeigt sich, dass als Art Vorschlagslisten ausgehändigte, attraktive Beispiele von der Bevölkerung meist besser angenommen und umgesetzt werden als reine akademisch vorgeschriebenen Leitlinien (Stich et al. 1992).

Nach § 88 LBauO Rheinland-Pfalz kann die Gemeinde neben dem Bebauungsplan auch eine eigenständige Gestaltungssatzung im Sinne der Begrünung veranlassen. In der Gestaltungssatzung kann eine Gemeinde nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO Vorschriften über „die Gestaltung […] der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen“ (Gesetz- und Verordnungsblatt 2001) erlassen. Mittels Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist die Durchsetzung von Nutzungsbestimmungen der unbebauten Freiflächen der Grundstücke zur Förderung von Begrünungen abzusichern. 

Ist die Gemeinde Eigentümer einer Neubaugebietsfläche kann sie, zusätzlich zu den Festsetzungen im Bebauungsplan, Festsetzungen zur Begrünung in die Kaufverträge aufnehmen.

Ist eine Gemeinde nicht der alleinige Flächeneigentümer, ist die Aufsetzung eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB möglich. Dadurch werden Investoren, als Eigentümer, zur Durchsetzung und Sicherung ökologischer Maßnahmen verpflichtet (Kries et al. 2018). Nach den Zielen des BNatSchG sind die Schaffung von Grünflächen zur Verbesserung des Mikroklimas, der Biodiversität oder der Freiraumqualität in städtebaulichen Verträgen festsetzbar (Brasche et al. 2018).

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